(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der Horizon Alpha GmbH & Co. KG (nachfolgend "Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend "Auftraggeber").
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Softwareentwicklung, insbesondere die Erstellung von Minimum Viable Products (MVPs), Individualsoftware, Web- und App-Lösungen, nach Maßgabe des jeweiligen Angebots.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das schriftliche Angebot des Auftragnehmers.
(3) Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzleistungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögert sich die Durchführung aufgrund unterlassener Mitwirkung, verlängern sich Fristen entsprechend. Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot festgelegten Preis (Fixpreis oder Aufwand).
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten: 50% bei Auftragserteilung, 50% nach Abnahme.
(3) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Zusatzleistungen oder Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden gesondert nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen (derzeit 950 €/Tag) abgerechnet.
(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(2) Bei höherer Gewalt oder Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfälle von Netzen, Servern, Drittanbietern), verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.
(1) Nach Fertigstellung wird das Werk zur Abnahme bereitgestellt.
(2) Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von vierzehn (14) Werktagen zu prüfen. Erfolgt keine schriftliche Einschätzung, gilt die Abnahme als erteilt.
(3) Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn das Werk produktiv genutzt oder Dritten zugänglich gemacht wird.
(4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(1) Sämtliche Arbeitsergebnisse (insbesondere Analysen, Präsentationen, Konzepte, Handbücher, Source-Codes, ablauffähige Programme in einer im Projektplan definierten Programmiersprache, einschließlich Benutzerdokumentation entsprechend dem Projektplan), die von Seiten des Auftragnehmers im Rahmen der Beauftragung durch den Auftraggeber erzielt werden, stehen nach vollständiger Bezahlung, uneingeschränkt dem Auftraggeber zu. Dies umfassen auch die Rechte in Bezug auf alle heute unbekannten Nutzungsarten an den Arbeitsergebnissen (vgl. § 31 Abs. 1 UrhG).
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an möglichen durch den Auftragnehmer erworbenen gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Urheberrechten) insoweit ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Dies schließt die Vervielfältigung, Bearbeitung und Umgestaltung, Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe, öffentlichen Zugänglichmachung wie auch alle sonstigen gesetzlich geschützten Nutzungshandlungen ein, außerdem das Recht, zur Übertragung von Nutzungsrechten und zur Änderung von Werktiteln und Urheberbezeichnungen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Der Auftragnehmer verzichten auf eine Nennung als Urheber oder Miturheber wie auch auf ein Zugangsrecht zum Werk. Die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) entfällt, wenngleich diesbezüglich auch kein anderer als Urheber benannt werden darf. Andererseits steht dem Auftraggeber insoweit das Recht zur Bezeichnung als Herausgeber zu.
(3) Der Auftragnehmer wird die vorbezeichneten Arbeitsergebnisse in keiner Weise selbst verwerten oder durch Dritte verwerten lassen.
(4) Der Auftragnehmer darf jedoch generische Komponenten, Frameworks, Vorlagen und Know-how jederzeit wiederverwenden.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt als Referenz zu nennen (z. B. Website, Präsentationen, Case Studies).
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Spezifikation entspricht.
(2) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung beschränkt. Ein Rücktritt oder eine Minderung ist ausgeschlossen, solange eine Nachbesserung möglich ist.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme.
(4) Keine Gewährleistung besteht bei:
(5) Support-, Wartungs- oder Update-Leistungen müssen explizit vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 50 % der Auftragssumme.
(3) Für entgangenen Gewinn, Datenverlust, Produktionsausfälle oder Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.
(4) Eine Haftung für Inhalte, Daten oder Entscheidungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.
(2) Der Auftragnehmer darf anonymisierte Projektdaten zur internen Qualitätssicherung und Prozessoptimierung verwenden.
(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) abgeschlossen.
(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung bzw. Abnahme.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen Mitwirkungspflichten.
(4) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, bleibt die volle Vergütung geschuldet, abzüglich ersparter Aufwendungen.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Schriftform.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen zu übertragen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.